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Art. 96h

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen die erforderlichen Massnahmen treffen, damit sie bei Stromausfällen von bis zu 4 Stunden, gefolgt von einer Phase mit Strom, die mindestens zweimal so lange dauert wie der Ausfall, die Fernmeldedienste nach Artikel 94a Absätze 4 und 5 sowie den Zugangsdienst zum Internet gewährleisten können.
  2. Sie müssen gewährleisten, dass bei einem Stromausfall nach Absatz 1 pro Gemeinde mindestens 99 Prozent ihrer Kundinnen und Kunden an ihrer Vertragsadresse Zugang zu den mobilen Fernmeldediensten haben.
  3. Beträgt die Abdeckung in der normalen Lage weniger als 99 Prozent, so müssen sie mindestens diesen Wert gewährleisten.
  4. Bei anderen Störungen der Stromversorgung sind die Fernmeldedienste so gut wie möglich zu gewährleisten.

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