784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrsdaten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist:
um Fernmeldedienste zu erbringen;
um das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
zu eigenen, nicht personenbezogenen Zwecken.
Für andere Zwecke dürfen sie die Verkehrsdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden oder anonymisiert bearbeiten.
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