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Art. 74

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
  2. Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
  3. Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.

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