Back to law

Art. 52

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.
  2. Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.1 2bis. Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.2
  3. Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.
  4. Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

2 commentaries

N1.Verbot diskriminierender Bevorzugung verbundener Unternehmen

Art. 52 Abs. 2 FDV verbietet, andere Anbieterinnen schlechter zu behandeln als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.

7; Daniel Zimmerli/Hans Rudolf Trüeb, Wettbewerbsrecht und Wettbewerbsregulierung 2007-2009, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 715 ff., S. 718 f.). Um das Kupferkabel von Swisscom nutzen zu können, muss eine alternative FDA die Anschlusszentrale, von welcher die Kupferkabelleitungen ausgehen, erschliessen und dort Sende- und Empfangsgeräte installieren (sog. Entbündelung). Insofern führen die Beschwerdeführerinnen zu Recht aus, dass Investitionen nötig sind, damit eine FDA von den regulierten TAL-Preisen profitieren kann (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, Rz. 42). Das regulierte Produkt TAL zeichnet sich aufgrund von Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG dadurch aus, dass es auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen angeboten werden muss. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet nach der massgebenden Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) namentlich, dass andere Anbieterinnen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin (Art. 52 Abs. 2 FDV) und dass die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften (Art. 52 Abs. 2bis FDV). Nach dem Grundsatz der Transparenz hat die marktbeherrschende Anbieterin mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 FDV). Schliesslich verlangt der Grundsatz der Kostenorientiertheit, dass die Zugangspreise den Kosten entsprechen dürfen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs; vgl. Art. 54 Abs. 1 FDV). Weitere regulierte Produkte sind der schnelle Bitstromzugang (während vier Jahren), das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, die Interkonnektion, die Mietleitungen sowie der Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen (Art.

N2.Zugangspreisdifferenz und kostendeckende Erträge

Für alternative Anbieterinnen (FDA) sind Investitionen zur Erschliessung der Anschlusszentrale erforderlich, damit sie von den regulierten TAL-Preisen profitieren können. Art. 52 Abs. 2bis FDV verlangt, dass die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin kostendeckende Erträge ermöglichen muss.

Um das Kupferkabel von Swisscom nutzen zu können, muss eine alternative FDA die Anschlusszentrale, von welcher die Kupferkabelleitungen ausgehen, erschliessen und dort Sende- und Empfangsgeräte installieren (sog. Entbündelung). Insofern führen die Beschwerdeführerinnen zu Recht aus, dass Investitionen nötig sind, damit eine FDA von den regulierten TAL-Preisen profitieren kann (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, Rz. 42). Das regulierte Produkt TAL zeichnet sich aufgrund von Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG dadurch aus, dass es auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen angeboten werden muss. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet nach der massgebenden Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) namentlich, dass andere Anbieterinnen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin (Art. 52 Abs. 2 FDV) und dass die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften (Art. 52 Abs. 2bis FDV). Nach dem Grundsatz der Transparenz hat die marktbeherrschende Anbieterin mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 FDV). Schliesslich verlangt der Grundsatz der Kostenorientiertheit, dass die Zugangspreise den Kosten entsprechen dürfen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs; vgl. Art. 54 Abs. 1 FDV). Weitere regulierte Produkte sind der schnelle Bitstromzugang (während vier Jahren), das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, die Interkonnektion, die Mietleitungen sowie der Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b-f FMG, in der bis Ende 2020 geltenden Fassung, AS 2007 921). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen "Zugang Mietleitungen" vom 28. Februar 2012 wurde das Produkt "Carrier Ethernet Services" (CES) den Mietleitungen im Sinne von Art.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.