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Art. 34b

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.
  2. Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. Die Regeln der kostenorientierten Preisgestaltung nach den Artikeln 54–54c sind sinngemäss anwendbar.
  3. Die Anbieterinnen regeln die Deckung der Kosten, die mit der Steuerung der Verbindungen zu den portierten Nummern verbunden sind, in ihren Interkonnektionsverträgen.

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