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Art. 28a

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen den Zugang zu den Notdiensten gegenüber anderen Anrufen priorisieren.
  2. Der Zugang darf durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.
  3. Die Anbieterinnen müssen mit geeigneten technischen Mitteln Massnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen des ordnungsgemässen Aufbaus von Anrufen auf die Zentralen von Notdiensten insbesondere durch Fehlanrufe entgegenzuwirken.
  4. Sie müssen einander informieren, wenn der Zugang zu den Notdiensten beeinträchtigt ist und die Fehlanrufe aufbauende Anbieterin identifiziert werden muss, damit die Beeinträchtigung behoben werden kann.
  5. Sie können die Kundinnen und Kunden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Notdienste vorübergehend vom Fernmeldenetz trennen. Sie müssen die betroffenen Kundinnen und Kunden unverzüglich über die Trennung vom Netz informieren, sofern diese erreichbar sind.
  6. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen im öffentlichen Telefondienst den Zugang zu den Notdiensten zusätzlich mittels Echtzeittext (Real Time Text, RTT) gewährleisten.

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