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Art. 68a

784.10FMGFederal ActOct 20, 1997Original source
  1. Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 im Rahmen einer Fernmeldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als gemeldet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmeldedienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen verbundenen Auflagen und Bedingungen.
  2. Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.

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