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Art. 28b

784.10FMGFederal ActOct 20, 1997Original source

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains:

  1. die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen Internet-Domains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen;
  2. die generischen Domains, für deren Verwaltung schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften zuständig sind;
  3. die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind;
  4. die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.

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