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Art. 22a

784.10FMGFederal ActOct 20, 1997Original source
  1. Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient.
  2. Stehen voraussichtlich nicht genügend Frequenzen zur Verfügung, so führt sie in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durch.
  3. Sie kann die Kompetenz zur Erteilung von Funkkonzessionen, für die keine Knappheit nach Absatz 2 besteht oder droht, im Einzelfall oder generell für ganze Frequenzbänder dem BAKOM übertragen.
  4. Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

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