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Anhang 1

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source

(Art. 29b )

Bodenabfertigungsdienste

Verweise im vorliegenden Anhang auf bestimmte Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 96/67/EG

  1. Leitungsorgan nach Artikel 2 Buchstabe c ist der Flugplatzhalter.
  2. Die Flugplatzhalter schlagen dem BAZL eine Kontrollstelle nach Artikel 4 Absatz 2 vor. Das Amt entscheidet über deren Einsetzung.
  3. Jeder Flugplatzhalter, auf welchen die Richtlinie Anwendung findet, sorgt für die Bildung eines Nutzerausschusses nach Artikel 5.
  4. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Dienstleister nach Artikel 6 Absatz 2 vorsehen.
  5. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement eine Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger nach Artikel 7 Absatz 2 vorsehen.
  6. Beschliesst ein Flugplatzhalter, Verwaltung und Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 8 einer einzigen Stelle vorzubehalten, so hat er im Betriebsreglement die betreffenden Einrichtungen zu bezeichnen und deren Verwaltung zu regeln.
  7. Die Flugplatzhalter können im Betriebsreglement Ausnahmen nach Artikel 9 vorsehen. Für die Meldung an die europäische Kommission und die Publikation in der Schweiz im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 sorgt das BAZL.
  8. Falls die Zahl der Dienstleister begrenzt wird, ist im Betriebsreglement ein Auswahlverfahren nach Artikel 11 vorzusehen.
  9. Das BAZL kann auf Vorschlag des Flugplatzhalters einem Dienstleister oder Nutzer das Erbringen einer Leistung oder die Selbstabfertigung nach Artikel 15 untersagen oder gewisse Leistungsverpflichtungen verlangen.
  10. Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 ist vom Flugplatzhalter sicherzustellen.
  11. Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz 2, 11 und 16 im Sinne von Artikel 21 dem BAZL vorgelegt werden, welches eine Verfügung erlässt.

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