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Art. 73

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen:
    1. für einen Flughafen vom Flughafenhalter;
    2. in allen übrigen Fällen vom BAZL.
  2. Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK.
  3. Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.

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