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Art. 65c

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65a für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss:
    1. wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder
    2. im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist.
  2. Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65b aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.

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