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Art. 39

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.
  2. Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.
  3. Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung.
  4. Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

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