748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
Gelegentliche zivile Flüge bedürfen der Zustimmung durch das betreffende Flugplatzkommando.
Die Military Aviation Authority (MAA) legt nach Anhörung des BAZL für jeden Militärflugplatz die Voraussetzungen und Bedingungen für die gelegentliche Mitbenützung fest.
Sie sorgt dafür, dass im AIP die wesentlichen Vorschriften für die zivile Mitbenützung veröffentlicht werden.
Die Luftwaffe weist jährlich die zivilen und militärischen Flugbewegungen des Vorjahres aus.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.