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Art. 11

748.131.1VILFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)1ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
    1. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll;
    2. 2 den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
    3. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts;
    4. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs;
    5. 3 das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24.
  2. Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

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