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Art. 30

748.01LFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1974Original source
  1. Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen.
  2. Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 19991aus.

Footnotes

  1. SR 0.748.127.192.68 . Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist in Ziff. 1 des Anhangs zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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