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Art. 16

748.01LFVFederal Council OrdinanceJan 1, 1974Original source
  1. Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung.
  2. Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt.

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