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Art. 55a

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Die MAA führt ein separates Register für Militärluftfahrzeuge.
  2. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.

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