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Art. 37q

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Das BAZL kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
  2. Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt werden.
  3. Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

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