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Art. 33

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL.
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.
  3. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen.

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