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Art. 29

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, eine Bewilligung des BAZL. 1bis. Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.1
  2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    1. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren und im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb gemäss international vereinbarten Mindeststandards erfüllt;
    2. das Unternehmen entsprechend beaufsichtigt wird; und
    3. keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen.
  3. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt.
  4. Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119;BBl 2009 4915).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119;BBl 2009 4915).

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