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Art. 26b

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Für die Durchführung der Untersuchungen in der Militärluftfahrt ist eine Stelle bei der MAA zuständig.
  2. Für das Verfahren gilt Artikel 26 Absätze 1*–* 3 sinngemäss.
  3. Der Bundesrat regelt die Organisation der Stelle, die Einzelheiten des Verfahrens und die Zwangsmassnahmen.

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