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Art. 21a

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
  2. Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:
    1. Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps;
    2. Angehörige der Militärischen Sicherheit;
    3. Angehörige des Grenzwachtkorps;
    4. Angehörige von fedpol;
    5. Angehörige der Transportpolizei.
  3. Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20081ist anwendbar.
  4. Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

Footnotes

  1. SR 364

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