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Art. 100ter

748.0LFGFederal ActJun 15, 1950Original source
  1. Besatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.1
  2. Zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen sind die Flugplatzleiter und die Organe der örtlich zuständigen Polizei befugt. Handeln die Flugplatzleiter, so haben sie, sofern eine erste Untersuchung einen Verdacht nach Absatz l bestätigt, ohne Verzug die Polizei beizuziehen.
  3. Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen und deren Besatzung kann das BAZL bei Besatzungsmitgliedern jederzeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfolgt durch die zuständige kantonale Polizeistelle.2
  4. Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 können eine Blutprobe anordnen.3
  5. Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19994zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vorschriften über die Alkoholkontrolle und die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützern.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 229;BBl 2021 626).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 229;BBl 2021 626).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 229;BBl 2021 626).

  4. SR 0.748.127.192. 68

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 229;BBl 2021 626).

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