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Art. 83

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Ein entstandener Anspruch auf Heimbeförderung kann durch Vereinbarung der Parteien mit einer den Kosten der Heimbeförderung entsprechenden Entschädigung abgegolten werden.
  2. Der Reeder kann seine Pflicht zur Heimbeförderung des Seemannes auch dadurch erfüllen, dass er ihm eine angemessene Stellung auf einem andern Seeschiff verschafft, das nach dem für die Heimbeförderung massgebenden Bestimmungshafen, oder, wenn der Seemann in das Inland zurückkehren muss, nach dem Hafen fährt, von dem aus er nach den Anordnungen des Reeders die Rückreise zu Lande anzutreten hat.

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