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Art. 70

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source

Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten:

  1. Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Seemannes und bei Schweizerbürgern der Heimatort;
  2. Ort und Tag der Anheuerung und des Dienstantritts;
  3. die Bezeichnung des oder der Seeschiffe, auf denen der Seemann Dienst zu leisten hat;
  4. die Reise oder die Reisen, welche durchgeführt werden sollen, sofern sie im Zeitpunkt der Anheuerung bereits bestimmt werden können;
  5. der Dienst, für welchen der Seemann angeheuert wird;
  6. ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Ferien und die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle;
  7. der Betrag der Heuer und die Währung, in welcher die Heuer zu bezahlen ist;
  8. die für die anrechenbare Überzeit zu leistende Entschädigung;
  9. die Beendigung des Vertrages, insbesondere die Kündigungsfristen;
  10. 1 Name und Anschrift des Reeders;
  11. 2 der Heimschaffungsanspruch der Seeleute;
  12. 3 gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

  2. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

  3. Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507;BBl 2009 8979).

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