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Art. 65

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Die Anmusterung eines Seemannes erfolgt unter Ausschluss von Stellenvermittlern in Gegenwart eines schweizerischen Konsuls und womöglich an Bord des Seeschiffes.
  2. Der Kapitän oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter des Reeders und der angeheuerte Seemann unterzeichnen in der Musterrolle die betreffende Eintragung.
  3. Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Parteien erklärt der Konsul durch Beisetzung eines Sichtvermerks in der Musterrolle die Anmusterung für gültig. Befindet sich im Anmusterungshafen kein erreichbares schweizerisches Konsulat, so ist die Eintragung in der Musterrolle dem nächsten Konsulat zur Genehmigung zu unterbreiten.
  4. Die Abmusterung erfolgt in der gleichen Form wie die Anmusterung. Hat der Konsul Verdacht, dass der Seemann in unzulässiger Weise aus der Musterrolle gestrichen worden ist, so erstattet er dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt Bericht.

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