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Art. 42

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Seebrief wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestellt. Der Seebrief darf nur einem schweizerischen Reeder übergeben werden.
  2. Ist das Seeschiff im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, so kann das SSA ausnahmsweise durch ein schweizerisches Konsulat einen provisorischen Seebrief mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausstellen lassen.
  3. Jeder Seebrief, auch ein provisorischer, ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein neuer Seebrief ausgestellt worden ist, durch den Reeder dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zurückzugeben.

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