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Art. 150

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source

Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den in diesem Gesetz oder in den dazugehörenden Verordnungen und Ausführungsvorschriften aufgestellten Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung, die Arbeitszeit, das Mindestalter für die Anheuerung, die ärztliche Untersuchung, die Befähigung zum vorgesehenen Dienst an Bord, das An- und Abmusterungsverfahren sowie die Verpflegung und Unterkunft an Bord zuwiderhandelt,

der Kapitän, der den Vorschriften über den Vollzug von Disziplinarstrafen zuwiderhandelt,

wird mit Busse bestraft.

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