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Art. 143

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:
    1. wer auf dem Meer die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist;
    2. der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meer die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt;
    3. wer auf dem Meer eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist;
    4. wer für eine im Schweizerischen Jachtenregister eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt.
  2. Mit Busse bestraft wird der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizer Flagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst.

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