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Art. 136

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft:
    1. der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord stehen;
    2. der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht;
    3. wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst.1
  2. In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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