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Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen oder ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ausfährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern kein schwerer Tatbestand erfüllt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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