Back to law

Art. 125

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschifffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten.
  2. Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Register eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung von 15 t oder mehr, welche zur gewerbs-mässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind.
  3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schifffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.