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Art. 120

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Wird dem Konsulat ein Seeprotest eingereicht, so hat es einen Bericht zu verfassen, aus dem die Tatumstände möglichst genau hervorgehen.
  2. Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden. Erfolgt der Seeprotest vor der zuständigen lokalen Behörde, so hat der Kapitän eine Abschrift dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden.

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