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Art. 110

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Wer die Auslieferung der Güter verlangt, wird Schuldner der Fracht und der übrigen auf dem Gute haftenden Forderungen.
  2. Er haftet jedoch für die im Ladehafen entstandenen Liegegelder und sonstigen Ansprüche nur, wenn diese im Konnossement verzeichnet sind oder wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er anderweitig von diesen Forderungen Kenntnis erhalten hat.

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