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Art. 11

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der beiden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate.
  2. Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

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