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Art. 108

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist.
  2. Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz.
  3. Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Lade- und Löschhafen.

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