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Art. 106

747.30SSGFederal ActJan 1, 1957Original source
  1. Der Ablader hat vor Einladung der Güter dem Seefrachtführer schriftlich folgende Angaben über die zu befördernden Güter zu machen:
    1. Mass, Zahl oder Gewicht der zu befördernden Güter;
    2. Merkzeichen, die für die Unterscheidung der Güter erforderlich sind;
    3. Art und Beschaffenheit der Güter.
  2. Der Ablader haftet dem Seefrachtführer für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, und den übrigen Ladungsbeteiligten, wenn ihn hierbei ein Verschulden trifft.
  3. Hat der Ablader wissentlich falsche Angaben über die Natur oder den Wert der Güter gemacht, so haftet der Seefrachtführer für Schäden an den Gütern oder sonstige Nachteile nicht, die auf die Unrichtigkeit der Angaben des Abladers zurückzuführen sind.

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