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Art. 49a

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Verfügt das Schifffahrtsunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, so hat es für die Instandhaltung ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen ausgewiesen fachkundige Dritte beizuziehen.
  2. Verantwortlich für die Instandhaltung ist das Schifffahrtsunternehmen. Insbesondere muss es über den Stand der Instandhaltungsarbeiten informiert sein.
  3. Genügt die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die zuständige Behörde den Beizug Dritter anordnen.

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