747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.
Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BAV endgültig.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.