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Art. 48

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.
  2. Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BAV endgültig.

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