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Art. 30

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source
  1. Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen.
  2. Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vorhanden sein.
  3. Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein.

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