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Art. 13

747.201.7SBVFederal Council OrdinanceMay 1, 1994Original source

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate, der verwendeten Energieträger und der Infrastrukturanlagen entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

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N1.Abstände entfallen an der Baubegrenzungslinie

Gebäude dürfen bis an die Baubegrenzungslinie gestellt werden; über die dort gesicherten Flächen sind Abstände grundsätzlich nicht zu messen, vorbehaltlich der Einhaltung feuerpolizeilicher sowie wohn‑ und arbeitshygienischer Anforderungen.

Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen über die Regelbau- weise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen (§ 80 Abs. 1 PBG). Die Rekurrentin übersieht, dass mit den Sonderbauvorschriften für das Gebiet M-Areal Plus auf dem Baugrundstück ein Baubereich festgesetzt wurde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 SBV dürfen Gebäude ohne Rücksicht auf Ab- standsbestimmungen an die Baubegrenzungslinien gestellt werden. Vorbe- halten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- und arbeitshygienisch einwand- freie Verhältnisse. Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzende Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand ge- messen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie hinausge- stellt wird (§ 272 PBG). Das Gebäude P 1 kommt innerhalb der Baubegrenzungslinie zu stehen (s. Plan Situation Umgebung, act. 17.3.1.); es werden keine Abstandsbestim- mungen verletzt. Die Missachtung feuerpolizeilicher, wohn- oder arbeitshy- gienischer Anforderungen wird nicht, zumindest nicht substantiiert vorge- bracht. Die Rüge zielt somit ins Leere.

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