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Art. 96a

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
    1. in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;
    2. nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;
    3. 1 eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.
  2. Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
    1. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
    2. Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;
    3. 2 Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.

3. Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:

  1. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
  2. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der
    Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;
  3. 3 zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.

4. Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).

  3. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

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