Back to law

Art. 86

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
  2. Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.1
  3. Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3 3bis. und3ter4
  4. Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
    1. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;
    2. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
    3. Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.
  5. Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 20105über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:
    1. Matrosen nach § 3.02 Nummer 3;
    2. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4;
    3. Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).

  2. SR 747.201.7

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

  5. SR 747.224.121 . Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.