747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 40o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.
Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.