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Art. 72

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
  2. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
    1. 1 keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
    2. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
  3. Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).

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