Back to law

Art. 44

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
    1. den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
    2. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
    3. den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
    4. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
    5. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
    6. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
  2. Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
  3. Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.