747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
den Vorrangschiffen alle anderen Schiffe;
den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe;
den Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe;
den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen;
Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 22) immer den Vortritt.
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