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Art. 40n

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
  2. Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.
  3. Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.

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