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Art. 40l

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source

Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:

  1. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
  2. in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist;
  3. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist;
  4. an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist;
  5. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.

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