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Art. 40f

747.201.1BSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1979Original source
  1. Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen.
  2. Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben.
  3. Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV1anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

Footnotes

  1. SR 741.013

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